Steuerrecht

Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer

Handänderungssteuer

Im Kanton Luzern beträgt die Handänderungssteuer grundsätzlich 1.5 % des Handänderungswertes, und sie wird vom Erwerber des Grundstücks getragen. Diese Regelung basiert auf dem Luzerner Steuerbuch, SRL Nr. 645.

https://steuerbuch.lu.ch/band3/handaenderungssteuer

Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken werden nach dem sog. Einkommensteuertarif berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks. (SRL Nr. 647).

https://steuerbuch.lu.ch/band3/grundstueckgewinnsteuer

Schenkungen und Erbschaften (Kanton Luzern)

Schenkungen:

Der Kanton Luzern erhebt keine Schenkungssteuer. Schenkungen und Erbvorempfänge, die innerhalb von fünf Jahre vor dem Tod erfolgen, unterliegen jedoch der Erbschaftssteuer.

Voraussetzung: Wohnsitz der schenkenden Peron in Luzern oder Schenkung eines Luzerner Grundstücks.

Erbschaften:

Erbschaftsteuer wird erhoben, wenn der Erblasser in Luzern wohnte oder ein Grundstück in Luzern geerbt wird.

Steuersätze zwischen 0%-40% abhängig vom Verwandtschaftsgrad und Erbschaftsbetrag, sowie der Gemeinde.

  • Zuwendungen an Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner sind steuerfrei.

  • Zuwendungen an Nachkommen bis 100'000 sind in jedem Fall steuerfrei. Für Zuwendungen ab 100'000 zahlen Nachkommen eine Steuer von 1 - 2%, sofern die verstorbene Person in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer wohnte oder bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person ein vererbtes Grundstück in einer Gemeinde mit Nachkommen-Erbschaftssteuer liegt.

  • Zuwendungen an den elterlichen Stamm (z.B. an Geschwister, Nichten und Neffen), Pflegeeltern und Angestellte werden je nach Höhe mit 6 - 12%,

  • solche an den grosselterlichen Stamm (z.B. Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins) je nach Höhe mit 15 - 30% und

  • solche an entfernte oder nichtverwandte Personen je nach Höhe mit 20 - 40% besteuert.

  • Gemeinnützige Zuwendungen innerhalb des Kantons Luzern sind steuerfrei.

Steuersätze:
https://steuerbuch.lu.ch/band3/erbschaftssteuer/estg_steuersatz

Veranlagungsverfahren:

Steuerveranlagung erfolgt durch die Gemeinde, in welcher die verstorbene Person den letzten Wohnsitz hatte.