Gründung einer AG und GmbH
Die Wahl, ob eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden soll, ist nicht immer einfach. Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche besser ist. Im folgenden werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Gesellschaftsformen aufgezeigt.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsart ist der erste Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Die beliebtesten Gesellschaftsarten in der Schweiz sind die Aktiengesellschaften (AG) und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Beide bieten Vor- und Nachteile, welche im Einzelfall abgewogen werden müssen. Insbesondere sind für die Wahl der Gesellschaftsform die Grösse der Gesellschaft, die Struktur und Zielsetzung, sowe die Höhe des verfügbaren Kapitals massgebend.
Kurzvergleich zwischen AG und GmbH
Aktiengesellschaften (AG) | Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) | |
Stammkapital | CHF 100‘000.- | Min. CHF 20‘000.- |
Nennwert einer Aktie / Stammanteil | «grösser als null» (Art. 622 Abs. 4 OR) Auch Sacheinlagen möglich (z.B. Grundstücke, Einzelfirma, etc.) | «grösser als null» (Art. 774 Abs. 1 OR) Auch Sacheinlagen möglich (z.B. Grundstücke, Einzelfirma, etc.) |
Anonymität | Aktionäre einer Aktiengesellschaft bleiben anonym, eine Aktienübertragung kann somit ohne Beteiligung des Handelsregisters erfolgen. | Die Gesellschafter einer GmbH müssen im Handelsregister mit entsprechenden Stammanteilen veröffentlicht werden. Somit bleiben die Gesellschafter nicht anonym. |
Haftung | Für die Verbindlichkeiten der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen. | Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
Anzahl Gründungsmitglieder | Min. eine natürliche oder juristische Person. | Min. eine natürliche oder juristische Person. |
Organisation | Generalversammlung/ Verwaltungsrat/ Revisionsstelle. | Gesellschafterversammlung/ Geschäftsführer/ Revisionsstelle. |
Gründung einer Aktiengesellschaft
Errichtungsakt:
Für eine gültige Errichtung der Aktiengesellschaft benötigt man zunächst einen Gründungsakt, der in der Form einer öffentlichen Urkunde erfolgen muss. Die Gesellschaft wird entsprechend in Anwesenheit eines Notars (Urkundsperson) gegründet.
Damit die Gesellschaft gegründet werden kann, muss zunächst das Stammkapital auf ein Sperrkonto einbezahlt werden (Bargründung). Nach erfolgter Zahlung wird von der Bank eine Eingangsbestätigung ausgehändigt, die dem Notar vorgelegt werden muss (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Bei einer Sacheinlagegründung sind weitere Dokumente notwendig (Sacheinlagevertrag, Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung).
Weiter müssen in der öffentlichen Urkunde auch die Statuten festgelegt werden und die Organe bestellt werden.
Eintragung im Handelsregister:
Die Gründung erfolgt nach erfolgreicher Prüfung des Handelsregisteramts durch Eintragung im Handelsregister, sofern alle Voraussetzungen gegeben und erfüllt sind.
Nach der Eintragung im Handelsregister liegt eine gültige Aktiengesellschaft vor und ist entsprechend Rechtsfähig, was bedeutet, dass sie selbst Rechte und Pflichten begründen kann, sie ist partei- und prozessfähig und tritt als juristische Person selbständig auf.
Die Einlagen auf dem Sperrkonto können erst freigegeben werden, wenn die Eintragung abgeschlossen wurde.
Dauer der Gründung:
Bargründungen können wir innert wenigen Tagen durchrühren. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einzahlungsbescheinigung einer Schweizer Bank.
Gründungsmitglieder:
Wie die Aktiengesellschaft, kann auch die GmbH von einer Einzelperson gegründet werden. Gemäss Art. 772 Abs. 1 OR kommen dabei, analog Aktiengesellschaften, natürliche, juristische Personen und Handelsgesellschaften in Frage.
Statuten:
Inhalt und Mindestinhalt der Statuten ist:
Firma und Sitz der Aktiengesellschaft
Gesellschaftszweck
Höhe und Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
Anzahl und Art der Aktien mit dem entsprechenden Nennwert
Form der Mitteilung der Gesellschaft an die Aktionäre
Firma:
Die Firma ist der Name der Gesellschaft. Dabei muss die Firma in den Statuten erwähnt werden. Es kann sich hierbei um den Namen des Alleinaktionärs handeln oder aber um einen fiktiven Namen. In der Firma muss zwingend die Rechtsform in einer Landessprache angegeben werden (z.B. AG, SA). Damit bereits vorab überprüft werden kann, ob bereits eine Gesellschaft eine identische Firma führt, kann man mittels Firmenrecherche und Firmenschutz die Firma überprüfen lassen.
Siehe dazu: Grundsätze des Firmenrecht
Sitz:
Der Sitz einer juristischen Person befindet sich, wenn ihre Statuten nichts anderes bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Gesellschaftszweck:
Der Gesellschaftszweck soll das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft für Dritte ersichtlich machen. Der Zweck darf allgemein gehalten werden, muss aber konkrete Angaben zum Hauptzweck haben.
Aktienkapital:
Damit eine Aktiengesellschaft gegründet werden kann, muss ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000.- vorliegen. Teilliberierung (20% des Nennwertes) ist möglich, min. CHF 50'000.- im Zeitpunkt der Gründung, wobei der Verwaltungsrat die ausstehende Einlage jederzeit einfordern kann.
Form der Mitteilung der Gesellschaft an die Aktionäre:
Hierbei ist die Frage, wie Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen. Dies kann beispielsweise via Brief oder E-Mail erfolgen.
Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Errichtungsakt:
Die Gründung einer GmbH erfolgt sehr ähnlich wie die der Aktiengesellschaft. Die Gründer müssen dabei bei einer Urkundsperson (Notar) die Gründung der GmbH erklären, die Statuten genehmigen, die Organe wählen und die Stammanteile zeichnen.
Eintragung ins Handelsregister:
Die GmbH muss wie die Aktiengesellschaft am Ort des Sitzes ins Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft erlangt erst mit der Eintragung die Persönlichkeit.
Dauer der Gründung:
Bargründungen können wir inerter wenigen Tagen durchrühren. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einzahlungsbescheinigung einer Schweizer Bank.
Gründungsmitglieder:
Wie die Aktiengesellschaft, kann auch die GmbH von einer Einzelperson gegründet werden. Gemäss Art. 772 Abs. 1 OR kommen dabei, analog Aktiengesellschaften, natürliche, juristische Personen und Handelsgesellschaften in Frage.
Statuten:
Gemäss Art. 776 OR bedarf es für die Gründung den folgenden Inhalt in den Statuten:
Firma und Sitz der Gesellschaft
Gesellschaftszweck
Höhe des Stammkapitals und Anzahl und Nennwert der Stammanteile
Form der Bekanntmachungen an die Gesellschafter
Firma:
So wie bei der Aktiengesellschaft lässt sich auch hier die Firma grundsätzlich frei wählen, wobei auch hier die Rechtsform der Gesellschaft in einer der Landessprache enthalten sein muss. Die Abkürzung lautet dabei GmbH. Damit bereits auch bei der Gründung der GmbH vorab überprüft werden kann, ob bereits eine Gesellschaft eine identische Firma führt, kann man mittels Firmenrecherche und Firmenschutz die Firma überprüfen lassen.
Siehe dazu: Grundsätze des Firmenrecht
Stammanteile:
Die Zeichnung von Stammanteilen entspricht weitgehend der Zeichnung von Aktien bei einer Aktiengesellschaften. Das Stammkapital beträgt jedoch im Unterschied zur Aktiengesellschaft lediglich CHF 20'000.-, anstatt CHF 100'000.-.
Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft muss das Stammkapital vollständig liberiert werden. Nach erfolgter Prüfung des Handelsregisters, wird die GmbH im Handelsregister eingetragen. Nach erfolgtem Eintrag liegt die gültige GmbH vor und ist entsprechend Rechtsfähig und erlangt die Persönlichkeit.
Notariatsgebühren im Kanton Luzern
Gemäss §37 (Aktiengesellschaft) bzw. §42 (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der Verordnung über die Beurkundungsgebühren (SRL 258).
Aktiengesellschaften:
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft wird die Gebühr auf Basis des Grundkapitals berechnet.
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art. 629 OR) beträgt die Gebühr:
(a) 3‰ vom Grundkapital bis CHF 500'000.-
(b) plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über CHF 500'000.- bis CHF 1 Mio.
(c) plus 2‰ vom Mehrbetrag über CHF 1 Mio. bis CHF 2 Mio.
(d) plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über CHF 2 Mio. bis CHF 5 Mio.
(e) plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über CHF 5 Mio. bis CHF 10 Mio.
(f) von dem CHF 10 Mio. übersteigenden Grundkapital wird keine Gebühr erhoben
Dabei beträgt jedoch die Mindestgebühr CHF 1'000.-, höchstens jedoch CHF 11'750.-
GmbH:
Bei der Gründung einer GmbH wird die Gebühr auf Basis des Grund- bzw. Stammkapitals berechnet. Die Gebühr richtet sich nach den Ansätzen von §37 (Aktiengesellschaften).
Weitere Gebühren:
Hinzu kommen sowohl bei der Gründung einer AG wie auch bei der Gründung einer GmbH die Gebühren für die Statutenbeglaubigung (je nach Anzahl Seiten, ca. CHF 20-30) und die Unterschriftsbeglaubigung (je CHF 30).