ZPO Revision 2025

Die ZPO-Revision 2025 zielt darauf ab, das Schweizer Zivilprozessrecht zu modernisieren und zu vereinfachen. Wesentliche Änderungen betreffen den Umgang mit Privatgutachten als Beweismittel, Anpassungen bei der Streitwertgrenze und die Zuständigkeit des Handelsgerichts. Der folgende Beitrag geht auf die wichtigsten Änderungen ein.


Voraussetzungen zur Klage am Handelsgericht (Art. 6 Abs. 2 lit. b, c und d, Abs. 3, Abs. 4 lit. c und 6 ZPO 2025)

  • Streitwertgrenze neu direkt im Gesetz bei CHF 30'000.00 festgelegt

  • Zuständigkeit nicht durch die Voraussetzung eingeschränkt, dass gegen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen offensteht

  • Es darf sich nicht um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, Gleichstellungsgesetz, aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handeln

  • Das Handelsgericht kann neu auch für zuständig erklärt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Geschäftliche Tätigkeit mind. einer Partei

    • Streitwert beträgt mind. CHF 100'000.00

    • Parteien stimmten der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu

    • Eine Partei hat ihren Sitz / gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der Schweiz

 

Rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO 2025)

Es wird neu festgehalten, dass die Parteien zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung nehmen dürfen. Das Gericht setzt den Parteien hierzu eine Frist von min. 10 Tagen fest.

 

Einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO 2025)

Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft werden neu abschliessend ausdrücklich in Art. 71 ZPO genannt:

-       Gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe

-       Gleiche Verfahrensart

-       Gleiche sachliche Zuständigkeit

 

Streitverkündungsklage (Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 ZPO 2025)

Die Partei, die einen Streit verkündet, kann Ansprüche im Falle einer Niederlage gegen die aufgerufene Person zu haben glauben, unter den folgenden, neu im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen und kumulativ erforderlichen Voraussetzungen geltend machen:

-       Sachlicher Zusammenhang zwischen Hauptklage und diesen Ansprüchen

-       Sachliche Zuständigkeit des Gerichts für die Ansprüche

-       Hauptklage und Ansprüche sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen

Neu wird festgehalten, dass der Streitwert der Streitverkündungsklage nicht zu beziffern ist, wenn diese dieselbe Leistung betrifft, zu der die Partei im Hauptverfahren verpflichtet wird.

 

Unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO 2025)

Das Gericht wird neu verpflichtet, den Parteien eine Frist zur Bezifferung der Klage anzusetzen, in Abweichung zur jetzigen Regelung, wobei die klagende Partei die Forderung zu beziffern hat, sobald dies möglich ist.

 

Klagehäufung (Art. 90 Abs. 2 ZPO 2025)

Der neue Abs. 2 von Art. 90 ZPO hält die bundesgerichtliche Praxis fest, wonach Klagen auch dann gehäuft werden können, wenn eine unterschiedliche, sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht.

 

Widerklage (Art. 94 ZPO 2025)

Neu wird ein dritter Absatz eingefügt, welcher statuiert, dass die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet werden, falls die Hauptklage eine Teilklage ist.

 

Verbandsklage (Art. 94a ZPO 2025)

Um das Kostenrisiko und den Streitwert einer negatorischen Verbandsklage in vertretbaren Grenzen zu halten, soll das Gericht den Streitwert auf Grundlage der Interessen der einzelnen Mitglieder und nicht des Gesamtinteresses aller Betroffenen festsetzen, wenn die Parteien uneinig über den Streitwert sind oder falsche Angaben machen. Laut Botschaft ist dieser Artikel nur auf Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklagen anwendbar, die nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme laufen und bei denen der Streitwert nicht aus dem Rechtsbegehren abgeleitet werden kann.

 

Tarife und Anspruch der Vertretung aus Parteientschädigung (Art. 96 ZPO 2025)

Laut dem neuen Absatz 2, können die Kantone festlegen, dass Anwälte alleinigen Anspruch auf die als Parteientschädigung gewährten Honorare und Auslagen haben.

 

Reduktion des Gerichtskostenvorschusses (Art. 98 ZPO 2025)

Das Gericht sowie die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Kosten verlangen.

 

Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 ZPO 2025)

Neu werden die geleiteten Gerichtskostenvorschüsse, die von der nicht kostenpflichtigen Partei geleistet wurden, zurückerstattet. Bis anhin wurde der Gerichtskostenvorschuss einbehalten und die obsiegende Partei musste diese Vorschüsse bei der unterliegenden Partei einfordern.

 

Erweiterung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 118 Abs. 2 ZPO 2025)

Neu wird die unentgeltliche Prozessführung auch in Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung gewährt.

 

Verfahrenssprache (Art. 129 Abs. 2 ZPO 2025, Art. 42 Abs. 1bis BGG)

Neu besteht die Möglichkeit für Kantone, Bestimmungen einzuführen, wonach Anträge sämtlicher Parteien eine andere Landessprache oder in den internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten, auch Englisch im Verfahren genutzt werden können (Art. 129 Abs. 2 ZPO 2025).

Weiter gilt neu, dass wenn ein Verfahren der Vorinstanz in englischer Sprache geführt wird, die Rechtsschriften auch vor dem Bundesgericht in Englisch abgefasst werden können (Art. 42 Abs. 1bis BGG)

Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung (Art. 141a, Art. 170a, Art. 187 Abs. 1 und Art. 193 ZPO 2025)

Neu besteht die Möglichkeit, dass mit dem Einverständnis der Parteien, Verhandlungen mittels Videokonferenz und anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden können.

  • Art. 141a: Grundsätze über die mündlichen Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung

  • Art. 170a: Einvernahme mittels Videokonferenz

  • Art. 187 Abs. 1: Erstattung von mündlichen und schriftlichen Gutachten mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung

  • Art. 193: Parteibefragung und Beweisaussagen mittels Videokonferenz

 

Beginn und Berechnung von Fristen (Art. 142 ZPO 2025)

Nach dem neuen Absatz 2 gilt eine Sendung, die an einem Samstag, Sonntag oder an einem vom Bundes- oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag am Gerichtsort per normaler Post (weder eingeschrieben noch mit Empfangsbestätigung) zugestellt wird, erst am nächsten Werktag als zugestellt. Dies betrifft in der Praxis bspw. Sendungen, die durch A-Post+ versendet werden und an einem Samstag eintreffen.

 

Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO)

Anwendbar sind neu auch die Bestimmungen der ZPO über den Fristenstillstand für Klagen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, die vor einem Gericht einzureichen sind (ausgenommen sind SchkG-Beschwerden).

 

Insbesondere Privatgutachten als Beweisaussagen (Parteigutachten, Art. 177, Art. 407f ZPO 2025)

Aktuell geltendes Recht:

Das Bundesgericht hat bereits im Jahr 2015 entschieden, dass Privatgutachten im Zivilprozess als zulässig zu akzeptieren seien. Diese Privatgutachten galten dabei jedoch nur als Parteibehauptungen und nicht als Beweismittel.

Die Privatgutachten hatten aber trotzdem den Vorteil, dass sie besonders substanziiert waren und eine pauschale Bestreitung für die Gegenpartei ungenügend war. Es mussten konkrete, einzelne Tatsachen auch konkret bestritten werden.[1]

Eine Möglichkeit, um dies trotzdem als Beweis durchzubringen, bestand darin, dass der Gutachter als sachverständiger Zeuge zur Würdigung des Sachverhalts, sowie der eigenen Ausführungen befragt wurde. Das kt. Gericht Zürich hielt diesen Umweg jedoch für unzulässig.

In Bezug auf das Baurecht ist hier anzumerken, dass es zu stossenden Ergebnissen führen kann, wenn die Privatgutachten nicht als Beweismittel verwendet werden können. So etwa wenn ein gefährlicher Zustand eine unmittelbare Mängelbeseitigung verlangt. Das Problem dürfte etwa hierin liegen, dass bis zum Zeitpunkt, indem das Gericht ein Gutachten erstellen lässt, meist zu viel Zeit vergeht, sodass der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt werden kann.

Neues Recht:

 Art. 168 ZPO 2025:

Als Beweismittel sind zulässig: (…) b. Urkunden

Art. 177 ZPO 2025:

Begriff der Urkunde: Als Urkunde gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (…) sowie private Gutachten.

Mit dieser Revision wird somit das private Gutachten als Urkunde als Beweismittel aufgenommen.

Nach Art. 407 ZPO 2025 gilt Art. 177 ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind. Wenn also bereits jetzt für einen Prozess ein Privatgutachten erstellt wird, der im Jahr 2025 noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gericht das Privatgutachten ab dem 1. Januar 2025 nicht als Behauptung abtun und muss es als Beweismittel im Sinne der freien Beweiswürdigung zulassen. Es kann somit Sinn machen, bereits jetzt ein Privatgutachten als Beweismittel einzureichen, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren am 1. Januar 2025 (noch) nicht rechtskräftig ist.[2]

Revisionswirkung:

Privatgutachten gelten demnach künftig als Beweismittel und unterliegen damit der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 157 ZPO.[3]

Klar sein dürfte, dass nie eine komplette Gleichstellung zwischen gerichtlichen Gutachten und privaten Gutachten erreicht wird. Das Gerichtsgutachten stützt sich doch auf ein fein ausgewogenes Verfahren, das die Gleichbehandlung, die Unbefangenheit und das rechtliche Gehör garantiert. Dies ist allein aus dem Fakt ersichtlich, dass das Gericht eine sachverständige Person auswählt und darauf achtet, dass diese den Sachverhalt objektiv bewertet.[4]
Schliesslich gelten für die Sachverständigen auch die Wahrheitspflicht, da ein falsches gerichtliches Gutachten strafbar im Sinne von Art. 307 StGB ist.[5]

Gutachten:

Hohen Beweiswert wird ein privates Gutachten wohl aufweisen, wenn sich die Parteien für ein privates Gutachten auf eine neutrale Gutachtensperson einigen und dieser Person gemeinsam erarbeitete Fragen stellen können. Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, Ergänzungsfragen einzubringen (im Sinne des gerichtlichen Gutachtens). Damit würde sich das private Gutachten dem gerichtlichen Gutachten annähern und geniesst somit einen hohen Stellenwert. Wenn hingegen nur eine einzelne Person die Fragen formuliert und das Gutachten nur gestützt auf deren Instruktion erstellen lässt, dürfte dieses wohl nur schwer einen hohen Beweiswert geniessen.[6]

 

Mitwirkungsverweigerungsrechte betreffend Tätigkeiten eines unternehmensinternen Rechtsdienstes (Art. 167a ZPO 2025)

Neu kann eine Partei die Mitwirkung und Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Lit. a: Wenn die Partei im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist 

  • Lit. b: Der Rechtsdienst wird von einer Person geleitet, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt

  • Lit. c: Die betreffende Tätigkeit gilt bei einem Anwalt oder bei einer Anwältin als berufsspezifisch

Dieselbe Regelung gilt auch für Dritte (bspw. bei einer Partei angestellte Unternehmensjurist- oder Unternehmensjuristin), ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Rechtsdienst innerhalb des Unternehmens.

Freiwilliges Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f und Art. 199 Abs. 3 ZPO 2025)

Bei Streitigkeiten vor einzigen kantonalen Instanzen, wird ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eingeführt.

Persönliches Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung (Art. 204 Abs. 3 ZPO 2025)

In Zukunft ist es nicht notwendig, dass jede klagende oder beklagte Person persönlich erscheint, sofern einer der Anwesenden befugt ist, die anderen Parteien zu vertreten und in deren Namen einen Vergleich abzuschliessen.

Säumnis an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 Abs. 4 ZPO)

Eine säumige Partei einer Schlichtungsverhandlung kann neu mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestraft werden.

 

Erhörung des Streitwerts für Urteilsvorschläge/Entscheidvorschläge (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO 2025)

Bei (übrigen) vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist neu ein Urteilsvorschlag (neu Entscheidvorschlag) bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 möglich.

Widerklage (Art. 224 Abs. 1bis ZPO)

Es gilt weiterhin, dass eine Widerklage nur dann zulässig ist, wenn der Anspruch in derselben Verfahrensart wie die Hauptklage beurteilt wird (Art. 224 Abs. 1 ZPO 2025). Neu ist jedoch, dass die Widerklage auch dann zulässig ist und im ordentlichen Verfahren behandelt wird, wenn der Anspruch der Widerklage nur aufgrund des Streitwertes im vereinfachten Verfahren behandelt werden müsste, während die Hauptklage im ordentlichen Verfahren verhandelt wird.

Auch wenn bei der Hauptklage nur ein Teilanspruch (Teilklage) geltend gemacht wird und aufgrund des reduzierten Streitwertes das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, ist eine Widerklage zulässig, die im ordentlichen Verfahren beurteilt werden müsste. Beide Klagen werden dann im ordentlichen Verfahren behandelt. Ein Beispiel hierfür ist die Beurteilung einer negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine echte Teilklage, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dazu führt, dass beide Ansprüche im ordentlichen Verfahren verhandelt werden.

 

Konkretisierung der Novenschranke (Art. 229 ZPO 2025)

Neue Tatsachen und Beweismittel in einer Hauptverhandlung können im ersten Parteivortrag unbeschränkt vorgebracht werden, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel, noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. (Art. 229 Abs. 1 ZPO 2025).

Spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung, können in den anderen Fällen einzig echte und unechte Noven vorgebracht werden. (Art. 229 Abs. 2 ZPO 2025).

 

Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens im Obligationenrecht (Art. 250 Abs. 16 ZPO 2025)

Das summarische Verfahren ist neu auch im Verfahren um Löschung einer Gesellschaft i.S.v. Art. 938a Abs. 2 OR anwendbar.

 

Anhörung des Kindes (Art. 298 ZPO 2025)

Neu regelt Absatz 1 bis, dass der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung bei Kindesanhörungen unzulässig ist.

 

Zuständigkeit bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 304 Abs. 2 ZPO 2025)

Wenn das Kindesverhältnis feststeht, haben die Eltern bei Unterhaltsklagen und Vaterschaftsklagen des Kindes gemäss der nun expliziten gesetzlichen Bestimmung Parteienstellung. Das Gericht kann die Rollen den Parteien zuweisen.

 

Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 2 lit. b ZPO 2025)

Wenn die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, fällt die Anschlussberufung nach der neuen ZPO nicht mehr weg.

 

Aufschiebende Wirkung der Berufung (Art. 315 Abs. 2 und 3 ZPO 2025)

Die Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung von Berufungen werden dahingehend spezifiziert, dass diese aufschiebende Wirkung nur entzogen werden kann (oder in Ausnahmefällen, in denen sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, gewährt werden kann), wenn der betroffenen Person ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht.

Neben den bereits bestehenden Fällen, in denen Berufungen keine aufschiebenden Wirkungen haben, beinhaltet die neue ZPO auch Regelungen zur Anweisung des Schuldners zur Sicherstellung des Unterhalts.

Des Weiteren wird festgelegt, dass die Rechtsmittelinstanz über den Entzug oder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schon vor der Einreichung der Berufung entscheiden kann (vgl. dazu Art. 315 Abs. 5 ZPO 2025).

 

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 325 Abs. 2 ZPO 2025)

Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Vollstreckbarkeit auf Gesuch hin aufgeschoben werden. Darauf wird neu auch bei der Beschwerde hingewiesen.

 

Revisionsgründe (Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO 2025)

Neu als Revisionsgrund hinzugefügt ist der Fall, in dem eine Partei einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung mehr steht.

 

Abberufung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 370 Abs. 1 ZPO 2025)

Die Vereinbarung der Parteien zur Abberufung eines Schiedsgerichtsmitglieds muss gemäss der neuen gesetzlichen Bestimmung in der für die Schiedsvereinbarung vorgeschriebenen Form erfolgen.

 

Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens (Art. 372 Abs. 2 ZPO 2025)

Neu gestrichen wird die Regelung, wonach bei gleichzeitiger Einreichung einer Klage bei einem staatlichen- und bei einem Schiedsgericht, das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über die Zuständigkeit entschieden hat. Der Grund dafür besteht gemäss Botschaft darin, dass ein staatliches Gericht seine Zuständigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 ZPO sowieso ablehnen muss, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.


[1] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 93-94

[2] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 94

[3] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 94

[4] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 94-95

[5] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 95

[6] Thomas Siegenthaler, Baurecht, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen, BR/DC 3/ 2024, S. 95


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